Die Satzung von ProHof
Satzung ProHof e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ProHof“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hof. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hof unter Nr. 762
eingetragen und führt deshalb den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugend- und
Altenhilfe, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung
von Bildungs- und Erziehungsaufgaben.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von künstlerischen
Veranstaltungen und solchen, die dem Zweck der Völkerverständigung dienen sowie durch
Unterstützung anderer Organisationen, deren Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen.
3. Die Grundsätze, die der Entscheidungsfindung des Vorstandes über eine Unterstützung zugrunde liegen sollen, sind in einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln. Der Inhalt dieser Geschäftsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des
Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.
6. das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem
Schatzmeister sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern und dem Schatzmeister. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Monate statt.
7. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der ältere seiner Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung der jüngere, im Falle dessen Verhinderung der
Schatzmeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich, mündlich oder im Rahmen einer Online-Konferenz (Online-Verfahren) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht. Die Regelung des Abs. 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass beteiligte Mitglieder des Vorstandes als anwesend gelten und in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten zu dem Online-Konferenzraum anzugeben sind.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise im 1. Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung oder, in besonderen Fällen, auch als Online-Mitgliederversammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Veranstaltung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten anzugeben sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.
4. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der ältere seiner Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung der jüngere, im Falle dessen Verhinderung der
Schatzmeister oder ein weiteres Mitglied des Vorstands, wobei der jeweils ältere das Vorrecht
der Sitzungsleitung hat.
Sollte keine dieser Personen anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso wird ein Schriftführer der Mitgliederversammlung bestimmt, soweit der Sitzungsleiter die Protokollführung nicht selbst übernimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Hospitalstiftung Hof (Körperschaft des Öffentlichen Rechts) zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
§ 7 Vereinsmagazin
1. Der Verein gibt ein Vereinsmagazin mit dem Namen „ProHof Magazin“ heraus.
2. Näheres zu dem Vereinsmagazin ist in einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln. Der Inhalt der Geschäftsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
Hof, den 12.03.2025
Volker Reinstorf
Vorstandsvorsitzender